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Start Widerrufsrecht beim Vertrag

Widerruf einer Willenserklärung

widerrufAuch beim Widerruf fällt der vertragliche Erfüllungsanspruch fort. Widerrufen wird die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat. Folge hiervon ist, dass der Vertrag als nicht zustande gekommen betrachtet wird. Um zu widerrufen bedarf es einer Widerrufserklärung (§ 355 Abs.1 BGB), die entweder schriftlich, in Textform, oder durch bloße Rücksendung der Ware erfolgen kann. 

Persönliche Voraussetzungen für den Widerruf

Voraussetzung ist zunächst ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Begriffe sind in §§ 13, 14 BGB legaldefiniert. Danach ist Verbraucher, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Nach § 507 des Verbraucherkreditrechtes werden Existenzgründer für den Fall als Verbraucher, wenn sie sich für die Aufnahme einer gewerblichen oder beruflich selbstständigen Tätigkeit eine Finanzierungshilfe gewähren lassen. Ansonsten sind Existenzgründer, die entsprechend tätig werden, auch Unternehmer.

Sachliche Voraussetzungen der einzelnen Widerrufsrechte

Nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt die typische Überrumpelungssituation bei Haustürgeschäften zum Widerruf.

Auch bei den sogenannten Fernabsatzgeschäften (§ 312b Abs. 1 BGB) kommt ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB in betracht. Internet-Auktionen (ebay) fallen nach der Entscheidung des BGH vom 03.11.2004 nicht unter die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, weil hier streng genommen kein Auktionator den Zuschlag gibt, sondern ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande kommt. Ein Widerruf ist hier also entgegen des Wortlautes nicht ausgeschlossen.

Widerrufsfrist

Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Widerruf innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt. Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Recht zum Widerruf bei Vertragsschluß vor, so beträgt die Frist zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) beginnend mit dem erhalt der Belehrung, obgleich bei schriftlichen Verträgen § 355 Abs. 1 S. 3 BGB zu beachten ist. Es genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluß, so beträgt die Frist einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB) und beginnt ebenfalls mit dem Erhalt der Belehrung. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, so ist die Widerspruchsfrist sogar unbegrenzt, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. Daneben gibt es spezielle Modifikationen des Fristbeginns beim Fernabsatzgeschäft in  § 312 d Abs. 2 BGB und im elektronischen Geschäftsverkehr in § 312e Abs. 2 S. 2 BGB. Bei Fernabsatzgeschäften beginnt der Lauf der Frist erst nachdem bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sind, auf die hier nicht eingegangen werden soll. Bei wiederkehrenden Waren, wie etwa Zeitungsabonnements beginnt die Frist erst mit dem Erhalt des ersten Exemplars zu laufen.

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