Das Wettbewerbsrecht schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere auch in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigt. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmers müssen wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
Zielgruppen des UWG
Das Wettbewerbsrecht dient gem. § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Auch die Allgemeinheit hat ein Interesse an unverfälschtem Wettbewerb, welches vom UWG ebenfalls geschützt wird. Unlauterer Wettbewerb ist u.a. nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG verboten.Das UWG ist das Recht des Wettbewerbs. Es findet damit allen voran auf und für Unternehmer Anwendung.
Unlauterkeit und unlauterer Wettbewerb
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Das UWG etabliert hierzu eine spezielle Systematik, die zur Ermittlung der Unlauterkeit herangezogen werden kann. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die in § 4 UWG aufgeführten Beispiele der Unlauterkeit. Mit diesem Beipielskatalog wurde eine jahrzehntelange Rechtssprechung kodifiziert.
Weitere Einzelheiten zu unlauteren Handlungen / unlauterem Wettbewerb gem. § 4 UWG...
Irreführende Werbung, § 5 UWG
Das Wettbewerbsrecht verbietet gem. § 5 UWG irreführende geschäftliche Handlungen, insbesondere die irreführende Werbung. Durch § 5a UWG wird klargestellt, dass eine Irreführung auch durch Unterlassung, also z.B. das Verschweigen wichtiger Umstände möglich ist. Mit dieser Norm kann "Tricksereien" in der Werbung effektiv entgegen geweirkt werden.
Weitere Einzelheiten zur irreführenden Werbung...
Vergleichende Werbung, § 6 UWG
Äpfel und Birnen sollten nicht verglichen werden. Jedenfalls sollte die Werbung mit einem derartigen Vergleich unterbleiben. § 6 UWG macht detaillierte Vorgaben zur vergleichenden Werbung. Neben dem Vergleich von "Äpfeln mit Birnen" regelt das Gesetz verschiedene weitere typische (Problem-) Konstellationen, die bei vergleichender Werbung auftreten können.
Weitere Einzelheiten zur vergleichenden Werbung...
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