Neben Gründen, die zum Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs führen, gibt es auch einseitig gestaltenden Rechtsgeschäfte, die diesen Fortfall bewirken. Zu nennen sind hier neben dem Widerruf und der Kündigung vor allem der Rücktritt. Dabei handelt es sich um einseitige Rechtsgeschäfte, weil ein Teil, ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei bedarf, aufgrund der ihm zustehenden Rechte gestaltend auf die Rechtslage einwirken.



Das Allgemeine Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Verträgen. Dort finden sich Regeln darüber, wie Verträge zustande kommen, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, wann Verträge erlöschen und unter welchen Voraussetzungen Verträge durchsetzbar sind. Das Vertragsrecht ist vom
Insbesondere in Konstellationen, in denen Verträge nur mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden, entsteht mangels sicherer Unterlagen leicht Streit darüber, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit, ist es im Verkehr zwischen Unternehmen gebräuchlich, durch eine schriftliche Bestätigung das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu verifizieren. Hierbei ist zwischen dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben und der Auftragsbestätigung zu unterscheiden.
Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft. Im Gegensatz zum
Auch beim Widerruf fällt der vertragliche Erfüllungsanspruch fort. Widerrufen wird die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat. Folge hiervon ist, dass der Vertrag als nicht zustande gekommen betrachtet wird. Um zu widerrufen bedarf es einer Widerrufserklärung (§ 355 Abs.1 BGB), die entweder schriftlich, in Textform, oder durch bloße Rücksendung der Ware erfolgen kann. 
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