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VertragsrechtlesenBeliebte Beiträge zum Allgemeinen Vertragsrecht

Rücktritt vom Vertrag

ruecktrittsrechtNeben Gründen, die zum Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs führen, gibt es auch einseitig gestaltenden Rechtsgeschäfte, die diesen Fortfall bewirken. Zu nennen sind hier neben dem Widerruf und der Kündigung vor allem der Rücktritt. Dabei handelt es sich um einseitige Rechtsgeschäfte, weil ein Teil, ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei bedarf, aufgrund der ihm zustehenden Rechte gestaltend auf die Rechtslage einwirken.

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Allgemeines Vertragsrecht

vertragsrecht-allgDas Allgemeine Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Verträgen. Dort finden sich Regeln darüber, wie Verträge zustande kommen, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, wann Verträge erlöschen und unter welchen Voraussetzungen Verträge durchsetzbar sind. Das Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Dieser gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat verschiedene zwingende Regeln vorgegeben, von denen auch durch einen individuellen Vertrag nicht abgewichen werden kann. Soweit ein Vertrag beendet werden soll, kommen vor allem die Kündigung des Vertrages, der Rücktritt vom Vertrag und der Widerruf einer Vertragserklärung in Betracht.

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Der Werkvertrag, § 631 BGB

Durch den Werkvertrag wir der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

kaufmaennisches-bestaetigungsschreibenInsbesondere in Konstellationen, in denen Verträge nur mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden, entsteht mangels sicherer Unterlagen leicht Streit darüber, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit, ist es im Verkehr zwischen Unternehmen gebräuchlich, durch eine schriftliche Bestätigung das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu verifizieren. Hierbei ist zwischen dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben und der Auftragsbestätigung zu unterscheiden.

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Angebot und Annahme eines Vertrages

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die man Angebot und Annahme nennt. Trifft ein wirksames Angebot auf eine wirksame Annahme, wird damit ein Vertrag mit Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten geschlossen. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung dieser Pflichten, der vertragliche Erfüllungsanspruch. Sowohl an die Willenserklärung selbst, als auch an die Abgabe selbiger werden, je nach dem Zweck, der mit ihr verfolgt werden soll, unterschiedliche Anforderungen gestellt.

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Kündigung des Vertrags

kuendigungDie Kündigung ist ein Gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft. Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Kündigung nicht im Allgemeinen Schuldrecht geregelt, was an den sehr mannigfaltigen Anwendungsfällen der Kündigung liegt. Darüber hinaus wirkt sie nur für die Zukunft und schafft somit, anders als der Rücktritt keine Abwicklungsprobleme.

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Widerruf einer Willenserklärung

widerrufAuch beim Widerruf fällt der vertragliche Erfüllungsanspruch fort. Widerrufen wird die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat. Folge hiervon ist, dass der Vertrag als nicht zustande gekommen betrachtet wird. Um zu widerrufen bedarf es einer Widerrufserklärung (§ 355 Abs.1 BGB), die entweder schriftlich, in Textform, oder durch bloße Rücksendung der Ware erfolgen kann. 

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