Nachfolgend sind die Grundlagen der Vertragsgestaltung zusammengefasst. Der Beitrag beantwortet die folgenden Fragen: Wie wird ein Vertrag geschlossen, welche Inhalte muss und welche Inhalte kann er haben? Wie verhalten sich Vertrag und Gesetz zueinander? Außerdem werden häufige Fehler bei der Vertragsgestaltung dargestellt.
Vertragsschluss
Verträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Dabei ist es sogar möglich, dass eine ausdrückliche Erklärung überhaupt nicht erfolgt, sondern sich der Vertragsschluss alleine aus den Umständen ergibt (sog. konkludenter Vertragsschluss). Z.B. schließt der Morgenmuffel, der dem Kioskbesitzer morgens einen Euro gibt und die Tageszeitung mitnimmt einen konkludent einen Kaufvertrag über diese Zeitung.
Inhalte
Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) enthalten. Ansonsten kann der Vertag nicht abgeschlossen werden. Welche Bestandteile ein Vertrag enthalten muss, hängt letztlich von der konkreten Vertragsart ab. Allgemein lässt sich sagen, dass die Vertragsparteien, die Leistung und die Gegenleistung bezeichnet sein müssen.
Daneben empfehlen sich Regelungen über die Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen, die Definition besonders wichtiger Einzelheiten, Regelungen über die Haftung, Haftungsausschlüsse oder Reduzierungen, ggf. die Aufnahme von Sicherungsmöglichkeiten wie etwa ein Eigentumsvorbehalt oder auch die nähere Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten und Garantien.
Verträge und Gesetze
Verschiedene besondere Vertragsarten sind gesetzlich geregelt. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren und eine entsprechende gesetzliche Regelung exitiert, gilt die gesetzliche Regelung. Der bereits erwähnte Morgenmuffel hat demnach einen Kaufvertrag über die Zeitung geschlossen, auf den mangels abweichender Vereinbarung die §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden.
Von gesetzlichen Regelungen kann grundsätzlich abgewichen werden. Dies setzt jedoch zunächst vorraus, dass die Vertragsparteien eine entsprechende abweichende Regelung auch treffen. Außerdem muss die gesetzliche Regelung, von der abgewichen werden soll dispositiv ausgestaltet sein. Das heißt, das Gesetz muss eine entsprechende Abweichung zulassen. Einige gesetzliche Regelungen sind jedoch so ausgestaltet, dass sie zwingend gelten. Hier kann auch mit einem abweichenden Vertrag kein anderes Ergebnis erreicht werden.
Häufige Fehler
In der Praxis sind einige häufig auftretende Fehler zu beobachten, die regelmäßig zu Konflikten zwischen den Vertragsparteien und teilweise auch zu teuren Rechtsstreiten vor Gericht führen.
Parteibezeichnung
Die korrekte Bezeichnung der Vertragsparteien erscheint eine Selbstverständlichkeit. Sie bereitet jedoch immer wieder dann Probleme, wenn Gesellschaften beteiligt sind. Möchte ein Vertragpartner z.B. den einzigen Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH persönlich verpflichten, bezeichnet er diesen im Vertrag als "Hans Meier GmbH", so ist der Vertrag mit der GmbH geschlossen und die persönliche Haftung des Hans Meier als Privatperson ausgeschlossen. Umgekehrt kann sich Hans Meier auch nicht auf die vielfältigen Verbraucherschutznormen berufen, die nicht für Kaufleute gelten.
Unpassende Vorlagen
Verträge werden häufig von Vorlagen übernommen, die nur eingeschränkt auf den tatsächlich zu beurteilenden Sachverhalt passen. Es besteht dann zum einen die Gefahr, dass Dinge (anders) geregelt werden, als sie eigentlich geregelt werden sollen. Zum anderen können wichtige Regelungskomplexe übersehen werden, die in einen guten Vertrag vorausschauend-konfliktvermeidend aufgenommen werden sollten.
Mündliche Verträge
Mündliche Verträge sind im Geschäftsalltag häufig zweckmäßig und unerlässlich. So wäre ein schriftlicher Vertragsschluss durch den o.g. Morgenmuffel ersichtlich verfehlt. Allerdings sollten sich die Vertragspartner immer fragen, ob im konkreten Fall ein schriftlicher (ggf. auch sehr kurzer) Vertrag nicht von Vorteil ist. Hier kommt es vor allem auf die Beweisfunktion eines schriftlichen Vertragswerkes an. Die Vertragsparteien wissen bei einem schriftlichen Vertrag auch noch Jahre später, was sie geregelt haben. Zudem kann der Vertrag ggf. einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verträge stellen häufig sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, auch wenn sie so nicht bezeichnet sind und die Vertragsparteien dies eigentlich nicht wollten. Beispielsweise ist jedes Vertragsmuster, das im Schreibwarenhandel erworben werden kann, regelmäßig als AGB zu qualifizieren.
Dies hat zur Folge, dass relativ strenge gesetzliche Vorgaben zu den Vertragsinhalten zu beachten sind. Andernfalls kann der Vertrag alleine deshalb unwirksam sein. Außerdem ändert sich in diesem Bereich die Rechtssprechung immer wieder, so dass auch eine einmal wirksame vertragliche Regelung plötzlich unwirksam sein kann. Daher sollte bei der Vertragsgestaltung entweder die Anwendung der AGB-Vorschriften vermieden werden, oder aber ein einmal erstellter AGB-Vertrag regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden.
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