
Das Verlagsgesetz gibt einen für Verlagsverträge vor. Es enthält Regelungen zu den typischen Konstellationen im Verlagswesen. Allerdings sind die Regelungen nicht zuletzt aufgrund des bereits seit 1901 geltenden Verlagsgesetzes nicht mehr uneingeschränkt zeitgemäß. In der Praxis werden die Regelungen daher oft von abweichenden, individuellen Vertragsnormen ersetzt. Soweit allerdings keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorgaben des Verlagsgesetzes. Auch insoweit ist die Kenntnis der Normen des Verlagsgesetzes wichtig.
Gegenstand und Geltung des Verlagsgesetzes
Das Verlagsgesetz regelt Einzelheiten zum Verlagsvertrag. Ein Verlagsvertrag ist ein schuldrechtlicher, urheberrechtlicher Vertrag sui generis, der die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur oder Tonkunst regelt, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG).
Zu beachten ist, dass die Regelungen des Verlagsgesetzes dispositiv sind. Sie finden nur dann Anwendung, wenn keine abweichenden Regelungen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden.
Inhalte Verlagsgesetz
Das Verlagsgesetz enthält u.a. die folgenden Regelungen:
- Vervielfältigungsrechte, § 2 VerlG
- Sonderausgaben, § 4 VerlG
- Auflage, § 5 VerlG
- Zuschuss- und Freiexemplare, § 6 VerlG
- Ablieferung des Werkes, §§ 10 f. VerlG
- Änderungsrecht des Verfassers, § 12 VerlG
- Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht, § 14 VerlG
- Neuauflage, § 17 VerlG
- Kündigungsrecht des Verlegers, § 18 VerlG
- Festsetzung des Ladenpreises, § 21 VerlG
- Vergütung, §§ 22 ff. VerlG
- Freiexemplare, § 25 UrhG
- Rückgabe des Manuskripts, § 27 VerlG
- Rücktrittsrechte, §§ 30 ff. VerlG
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Verlagsgesetz

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