Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein oder mehrere ausschließliche Rechte des Urhebers beeinträchtigt werden ohne dass dies durch die Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt wäre. Soweit ein Urheberrecht verletzt ist, kann der Betroffene vom Verletzer unter anderem Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sollte der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen.
Prüfung der Urheberrechtsverletzung
Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen sind dreistufig zu prüfen:
- Zunächst ist zu ermitteln, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder ein Leistungsschutzrecht vorliegt.
- Sodann muss das bestehende Urheberrecht verletzt sein. Eine Verletzung des Urheberrechts liegt vor, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die sich gegen die absoluten Rechte des Urhebers richtet. In Frage kommen hauptsächlich Verstöße gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht und gegen die Verwertungsrechte.
- Die Verletzung muss ferner widerrechtlich erfolgen. Widerrechtlich ist eine Verletzungshandlung, die nicht von den Schranken des Urheberrechts gedeckt ist.
Einzelne Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen
Bei Urheberrechtsverletzungen können die folgenden Ansprüche geltend gemacht werden:
- Beseitigung und Unterlassen, § 97 Abs. 1 UrhG
- Schadenersatz, § 97 Abs. 2 UrhG
- Vernichtung, § 98 Abs. 1 UrhG
- Rückruf, § 98 Abs. 2 UrhG
- Überlassung, § 98 Abs. 3 UrhG
- Geldentschädigung, § 100 UrhG
- Auskunft, § 101 UrhG
- Vorlage und Besichtigung, § 101a UrhG
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Gem. § 97a UrhG soll der Verletzte den Verletzer "vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden".
Weitere Einzelheiten zur Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen...
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