Dem Urheber steht mit dem Verbreitungsrecht das Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Ist das Original jedoch einmal verkauft, so ist den materiellen Interessen des Urhebers damit genüge getan. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt daher, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden, die Weiterverbreitung der in den Verkehr gebrachten Stücke gestattet ist. Die materiellen Interessen haben sich durch den Verkauf erschöpft.
Beispiel: Nachdem Fritz Gotthard sich von den tollen Wirkungen seines Gemäldes überzeugt hat, veräußert er es an Hans Handel. Dieser kann es nun weiterveräußern, da das Werk bereits in den Verkehr gebracht und den materiellen Interessen des Gotthard durch den Kaufvertrag genüge getan wurde. Er verstößt nicht gegen das Verbreitungsrecht des Urhebers.
Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwertungsrechte in unkörperlicher Form, sondern lediglich auf die körperliche Weitergabe des Werkes.



Urheber- und Medienrecht
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