böhm anwaltskanzlei.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Urheber- und Medienrecht

Vorführungsrecht, § 19 Abs. 4 UrhG

Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Charakteristisch für die Vorführung ist deren Präsentation durch technische Einrichtungen.

Beispiele: Film- und Diaprojektor, Platten- und CD-Spieler, Beamer.

Vom Vorführungsrecht sind nur die eingangs genannten Werkarten betroffen. Bei einfachen Lichtbildern ergibt sich das Vorführungsrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 19 Abs. 4 UrhG. Andere Werkarten können nicht Gegenstand des Vorführrechts sein.

Beispiel: Wird in eine Powerpoint-Präsentation ein Foto integriert, ist das Vorführrecht nach § 19 Abs. 4 UrhG betroffen. Wird zugleich ein als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) geschützter Textauszug aus einem Roman verwendet liegt keine Verletzung des Vorführrechts vor (wohl aber von anderen Rechten).

Die Vorführung muss öffentlich geschehen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.

Hinsichtlich der Vorführung von Filmwerken ist zu beachten, dass sich die das Vorführrecht auf die Vorführung des Filmwerks als solches und nicht zugleich auf die wiedergegebenen oder zur Filmherstellung verwandten Werke wie Drehbuch oder Filmmusik erstreckt. Diese Bestandteile unterliegen eigenen Verwertungsrechten wie beispielsweise § 21 UrhG.

 

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei. Wir antworten schnell und kompetent.

Anwaltliche Beratung im Presserecht

Anwalt PresserechtSpezielle Fragen zum Presserecht? Unklarheiten über Rechte und Pflichten? Als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei beraten wir Sie kurzfristig, umfassend und effektiv zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Presserecht, z.B. zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, der Gegendarstellung u.v.m. Ihre speziellen presserechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder bei einem persönlichen Treffen. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

Termin vereinbaren

Mehr...


Anwaltliche Beratung im Urheberrecht

Anwalt Urheberrecht

Typische Fragen des Urhebers sind etwa, ob ein Urheberrecht entstanden ist, welchen Inhalt das Urheberrecht hat und wie man sich gegen Urheberrechtsverletzungen verteidigen kann. Die Nutzer von Urheberrechten interessieren sich unter anderem dafür, wie Nutzungsrechte / Lizenzrechte erworben werden, was diese Nutzungsrechte kosten, welchen Inhalt sie haben und wie lange Nutzungsrechte "gelten". Diese und weitere urheberrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt indivduell am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

Termin vereinbaren

Mehr...