Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Charakteristisch für die Vorführung ist deren Präsentation durch technische Einrichtungen.
Beispiele: Film- und Diaprojektor, Platten- und CD-Spieler, Beamer.
Vom Vorführungsrecht sind nur die eingangs genannten Werkarten betroffen. Bei einfachen Lichtbildern ergibt sich das Vorführungsrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 19 Abs. 4 UrhG. Andere Werkarten können nicht Gegenstand des Vorführrechts sein.
Beispiel: Wird in eine Powerpoint-Präsentation ein Foto integriert, ist das Vorführrecht nach § 19 Abs. 4 UrhG betroffen. Wird zugleich ein als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) geschützter Textauszug aus einem Roman verwendet liegt keine Verletzung des Vorführrechts vor (wohl aber von anderen Rechten).
Die Vorführung muss öffentlich geschehen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.
Hinsichtlich der Vorführung von Filmwerken ist zu beachten, dass sich die das Vorführrecht auf die Vorführung des Filmwerks als solches und nicht zugleich auf die wiedergegebenen oder zur Filmherstellung verwandten Werke wie Drehbuch oder Filmmusik erstreckt. Diese Bestandteile unterliegen eigenen Verwertungsrechten wie beispielsweise § 21 UrhG.



Urheber- und Medienrecht
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