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Start Urheber- und Medienrecht

Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

Unter dem Verbreitungsrecht als körperlichem Verwertungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierdurch sollen solche Nutzungen des Werkes erfasst werden, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen.

Die Verbreitung setzt stets die Weitergabe körperlicher Werkstücke voraus. Eine Wiedergabe in unkörperlicher Form stellt keine Verbreitung dar.

Beispiel: Der Weitergabe des Ausdrucks einer im Internet gefundenen Karrikatur stellt eine Verbreitung i.S.d. § 17 UrhG dar. Wird die Karrikatur im Rahmen einer Präsentation mit Beamer an die Wand projiziert, liegt keine Verbreitung vor.

Das Gesetz unterscheidet in § 17 Abs. 1 UrhG zwei Verbreitungshandlungen: das Angebot an die Öffentlichkeit und das Inverkehrbringen.

Ein Angebot an die Öffentlichkeit liegt stets vor, wenn eine Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb des Werkstücks erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Angebot zum Kauf, oder zur Miete oder zur sonstigen Überlassung handelt. Auch Werbemaßnahmen in Katalogen oder Inseraten stellen ein solches Angebot an die Öffentlichkeit dar.

Die Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG gesetzlich definiert. Danach ist entscheidend, dass der Anbietende mit den Adressaten seines Angebots nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Beispiele: Angebote an Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen erfolgen wegen der vorhandenen persönlichen Beziehungen nicht öffentlich.

Inverkehrbringen als alternative Verbreitungshandlung geschieht durch jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. Danach reicht jede Besitzüberlassung an Dritte aus. Der Begriff der Öffentlichkeit ist derselbe.

Das Verbreitungsrecht wird auch verletzt, wenn nicht das Original sondern (rechtswidrige) Kopien verbreitet werden.

Seine Begrenzung findet das Verbreitungsrecht durch den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Dieser ist in § 17 Abs. 2 UrhG geregelt.

 

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