Veräußert der Urheber sein Werk oder dessen Vervielfältigungsstücke, kann er sich nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen und ist damit von der Weiterverbreitung (z.B. durch Weiterverkauf des Erwerbers) grundsätzlich ausgeschlossen. Bestimmte Werkarten (insbesondere Bücher, Filme, Musikwerke) werden häufig jedoch nicht weiterverkauft, sondern vom Ersterwerber vermietet oder verliehen. Unter den Voraussetzungen des § 27 UrhG ist der Urheber an den daran erzielten Einnahmen zu beteiligen.
Ähnlich dem Folgerecht möchte der Gesetzgeber den Urheber auch hieran durch einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegenüber dem Vermieter beteiligen. Wird daher das Werk oder dessen Vervielfältigungsstücke in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung verliehen (typischwerweise in einer Bibliothek), steht dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Verleihung zu, § 27 Abs. 2 UrhG. Die Gleiche gilt für die Einräumung eines Mietrechts (§ 17 Abs. 3 UrhG) an einem Bild- oder Tonträger, § 27 Abs. 1 UrhG.
Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden und steht dem Urheber neben dem Vergütungsanspruch zu.



Urheber- und Medienrecht
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