Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG. Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.
Urheberrecht
Das Urheberrecht selbst ist wegen der engen Beziehung zwischen dem Urheber und dem Werk schlechthin nicht übertragbar, § 29 Abs.1 UrhG. Weder kann der Urheber auf sein Urheberrecht verzichten, noch kann er es ganz oder in Teilen auf einen Dritten übertragen.
Dieser Grundsatz gilt für den lebenden Urheber. Nach seinem Ableben können die ihm zustehenden Urheberrechte im Wege der Vererbung übertragen werden. Nach § 28 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1922 BGB geht das Urheberrecht auf die Erben über. Dieser Ubergang betrifft nicht nur die Verwertungsrechte, sondern auch die Urheberpersönlichkeitsrechte. Somit können die Erben das Werk in vermögensrechtlicher Hinsicht auswerten und zugleich die Interessen des Urhebers vertreten.Nutzungsrechte
Bei einem Nutzungsrecht handelt es sich um das Recht, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 UrhG. Durch die (Einräumung von) Nutzungsrechte wird dem Urheber eine Möglichkeit an die Hand gegeben, sein Werk zu verwerten. In der Regel wird er dies nicht selber sein, da er nicht über die nötige Infrastruktur zum drucken oder senden verfügt.
Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch eine vertragliche Vereinbarung. Man spricht von einem (urheberrechtlichen) Lizenzvertrag.



Urheber- und Medienrecht
Spezielle Fragen zum Presserecht? Unklarheiten über Rechte und Pflichten? Als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei beraten wir Sie kurzfristig, umfassend und effektiv zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Presserecht, z.B. zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, der Gegendarstellung u.v.m. Ihre speziellen presserechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder bei einem persönlichen Treffen. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.
Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Verlag fallen viele verschiedene Fragen an. Wir geben eine Orientierung z.B. zu Verwertungsarten, Laufzeiten des Vertrages, Höhe des Honorars etc. Ihre speziellen verlagsrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch zum Festpreis. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.