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Lizenzvertragsrechtlesen

Unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG

Seit dem 01.01.2008 können Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. § 31a UrhG lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Schriftform beachtet wird. Für Altverträge vor dem 01.01.2008 existieren in § 137l UrhG Übergangsregelungen.

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Nutzungsarten

Nutzungsarten unterscheiden sich von den Nutzungsrechten dadurch, dass sie die inhaltliche Ausgestaltung einer bestimmten Nutzung beschreiben. Nutzungsarten können mit Nutzungsrechten korrespondieren. Zwingend ist dies allerdings nicht. Es sind auch unterschiedlich umfangreiche Berechtigungen vorstellbar.

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Die Zweckübertragungstheorie, § 31 Abs. 5 UrhG

Die Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre kommt zur Anwendung, wenn Zweifel  daran bestehen, ob überhaupt oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Zweckübetragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."

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Rückrufsrechte des Urhebers

Dem Urheber stehen verschiedene Rückrufsrechte in Bezug auf die von ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Die Gründe bzw. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückrufsrechts sind unterschiedlich. Zu nennen sind Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelte Überzeugung (§ 42 UrhG).

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Angemessene Vergütung des Urhebers, §§ 32, 32a UrhG

In Nutzungsverträgen wird in der Regel eine Vergütungspflicht des Nutzungsrechterwerbers vereinbart. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt es liegt am Verhandlungsgeschick der Parteien eine für sich möglichst günstige Regelung zu treffen. Allerdings hat der Urheber gem. § 32 UrhG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Urheber gem. § 32a UrhG weitere Beteiligungsrechte zu. Zu beachten sind auch besondere Vergütungsregeln beim Verlagsvertrag.

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Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 43 UrhG

Nach dem deutsche Urheberrecht steht dem persönlichen Schöpfer eines Werkes das Urheberrecht zu (vgl. Begriff des Urhebers). Davon wird auch dann keine Ausnahme gemacht, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird (anders z.B. in den USA „work-made-for-hire“). Allerdings erhält der Arbeitgeber regelmäßig umfangreiche Nutzungsrechte.

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Enthaltungspflicht des Urhebers

In der Regel enthalten Nutzungsverträge eine detailliert formulierte Klausel betreffend der Enthaltungspflicht des Urhebers. Darin wird dem Urheber während der Dauer des Vertragsverhältnisses jede Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes untersagt, die den Vertragszweck gefährdet.

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