Seit dem 01.01.2008 können Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. § 31a UrhG lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Schriftform beachtet wird. Für Altverträge vor dem 01.01.2008 existieren in § 137l UrhG Übergangsregelungen.
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