Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden, oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, § 58 UrhG.
Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden, oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, § 58 UrhG.

Typische Fragen des Urhebers sind etwa, ob ein Urheberrecht entstanden ist, welchen Inhalt das Urheberrecht hat und wie man sich gegen Urheberrechtsverletzungen verteidigen kann. Die Nutzer von Urheberrechten interessieren sich unter anderem dafür, wie Nutzungsrechte / Lizenzrechte erworben werden, was diese Nutzungsrechte kosten, welchen Inhalt sie haben und wie lange Nutzungsrechte "gelten". Diese und weitere urheberrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt indivduell am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.
Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Verlag fallen viele verschiedene Fragen an. Wir geben eine Orientierung z.B. zu Verwertungsarten, Laufzeiten des Vertrages, Höhe des Honorars etc. Ihre speziellen verlagsrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch zum Festpreis. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.