§ 56 Abs. 1 UrhG trägt dem Interesse der Geschäftsbetriebe Rechnung, die von ihnen vertriebenen Geräte dem Publikum vorzuführen. Diese dürfen Werke auf Bild-, Ton-, oder Datenträger übertragen und Werke öffentlich wahrnehmbar machen, sofern dies der Vorführung der Geräte dient.
Beispiel: In den Schaufenstern eines Elektrogroßhandels stehen zahlreiche Flachbildschirme zur Ansicht bereit, die ein Konzert eines berühmten Künstlers ausstrahlen.
Dies gilt jedoch nur soweit die Handlung dem Absatz der Geräte selbst dient.
Gegenbeispiel: Der Gastwirt, der versucht hierdurch durch die Übertragung von Fussballspielen mehr Gäste anzulocken, kann sich nicht auf § 56 berufen.



Urheber- und Medienrecht
Spezielle Fragen zum Presserecht? Unklarheiten über Rechte und Pflichten? Als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei beraten wir Sie kurzfristig, umfassend und effektiv zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Presserecht, z.B. zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, der Gegendarstellung u.v.m. Ihre speziellen presserechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder bei einem persönlichen Treffen. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.