Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde von Bundesgerichtshof herausgearbeitet und vom Bundesverfassungsgericht vielfach bestätigt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Fallgruppen entwickelt. Für die Presse stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die wichtigste Grenze bei der Berichterstattung dar. Verletzt die Berichterstattung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung) führen.
Das Recht am eigenen Bild als Teil des
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des
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