EGBGB Art. 40; Rom II-Verordnung Art. 6
Amtlicher Leitsatz
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Auslandausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird.
BGH Urteil vom 11.02.2010, I ZR 85/08 - Ausschreibung-in-Bulgarien
Tatbestand
1 Die Parteien sind in Deutschland ansässige Unternehmen, die auf dem Markt der Fertigung industrieller Brenner und der Ummantelung mit feuerfestem Material tätig sind. Die Kl. wendet sich gegen ein Telefax, das die Bekl. im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in Bulgarien verschickt hat.
2 Im Frühjahr 2006 nahmen die Parteien an einem Ausschreibungsverfahren des bulgarischen Unternehmens K teil, dessen Gegenstand Umbausätze für schwefelarme Gasbrenner waren. Als örtliche Repräsentantin für die Bekl. war bei der Angebotsabgabe Frau St von der M B-GmbH tätig. Außer den Parteien beteiligten sich keine anderen deutschen Unternehmen an der Ausschreibung. Unter Bezug auf das von ihr für K abgegebene Angebot übersandte die Bekl. am 12. 4. 2006 ein Telefax folgenden Inhalts an Frau St:
3 „Sehr geehrte Frau St
wir beziehen uns auf Ihr heutiges Gespräch mit Herrn D über den Status von dem o.g. Projekt und möchten Sie wie folgt informieren.
- Es gibt keine Firma in Deutschland, der B [Bekl.] eine Lizenz für die Brennertechnologie erteilt hat.
- Wenn eine Firma aus Deutschland B Technologie verkauft, dann geschieht dies ohne B's Genehmigung und es wird unter Umständen von B rechtlich verfolgt.
- Wir wissen über eine Firma in Deutschland, die B's Brenner zu kopieren versucht. Es wird vermutet, dass einige Angestellte dieser Firma B's Brennerbezeichnungen und Projektdaten illegal kopiert haben. Gegen diese Firma laufen zur Zeit Ermittlungen der StA, die noch nicht abgeschlossen sind (während der Durchsuchung in der Firma wurden Zeichnungen gefunden, die eventuell direkt von B's Dokumentation kopiert sein konnten).
- Wir bitten Sie Firma K und andere Kunden in Bulgarien darüber informieren, dass die gemeinsamen Projekte mit dieser Firma (dessen Name wir hier offiziell aus rechtlichen Gründen nicht nennen dürfen) stellen für die Kunden, unserer Meinung nach, technisches und rechtliches Risiko dar.
Mit freundlichen Grüßen
B-GmbH [Bekl.]
Operation Manager
4 Die Kl. hat behauptet, dieses Schreiben sei dem ausschreibenden Unternehmen zugänglich gemacht worden. Sie hält die darin getroffenen Aussagen für wettbewerbswidrig und hat die Bekl. auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Bekl. hat insbesondere geltend
gemacht, etwaige Ansprüche der Kl. richteten sich ausschließlich nach bulgarischem Recht.
5 Das BerGer. hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl. mit ihrer vom BerGer. zugelassenen Revision.
6 Die Revision der Kl. hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das BerGer.
Entscheidungsgründe
BGH Urteil vom 11.02.2010, I ZR 85/08 - Ausschreibung-in-Bulgarien



