Die Preisangabenverordnung (PAngV) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassen und verpflichtet im Wesentlichen zu Preiswahrheit und Preisklarheit. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann wettbewerbswidrig sein. Da ein solcher Verstoß leicht festzustellen ist, stellt die Preisangabenverordnung ein beliebtes Argument für Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Konkurrenten dar.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) betrifft insbesondere Angebote, die gegenüber dem Letztverbraucher gemacht werden, die die Waren für den Eigenverbrauch verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Eigenverbrauch privat oder gewerblich erfolgt. Bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern sind die nachfolgend genannten Punkte zwingend zu berücksichtigen.
Preisklarheit und Preiswahrheit
Durch die Preisangabenverordnung werden Anbieter und Werbende von Waren oder Dienstleistungen zur Preiswahrheit und Preisklarheit verpflichtet (§ 1 Abs. 6 PAngV). Es besteht jedoch keine Verpflichtung in der Werbung Preise anzugeben. Alleine wenn mit Preisen geworben wird, müssen diese im Sinne der Preisangabenverordnung sein.
Die Preise müssen grundsätzlich in der Währung erfolgen, mit welcher der Letztverbraucher die Ware oder Dienstleistung erwerben kann. In Deutschland ist dies regelmäßig der Euro.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und -klarheit kann insbesondere bei Koppelungsangeboten vorliegen. Koppelungsangebote bestehen aus mehreren Teilen, bei denen oftmals ein Teil besonders preisgünstig herausgestellt wird, während ein anderer Teil zum regulären oder auch zu einem erhöhten Preis angeboten wird.
Beispiel: Ein Handy wird für 1,00 Euro verkauft. Zugleich muss jedoch ein Vertrag zur Nutzung von Telefonleistung mit einer Mindeslaufzeit von 24 Monaten und einem bestimmten Mindesttelefonvolumen abgeschlossen werden.
Unzulässig wäre es, im Fall der Koppelungsangebote etwa alleine den besonders günstigen Teil des Angebotes (im Beispiel Handy für 1,00 Euro) herauszustellen und das gekoppelte Angebot (Handyvertrag) zu verschweigen.
Gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und -klarheit wird auch verstoßen, wenn falsche Maßangaben verwendet werden.
Beispiel: Textile Stoffe werden im Einzelhandelsgeschäft nach Metern verkauft. Tatsächlich angegeben wird statt eines Meterpreises der Kilopreis des Stoffes.
Auch die folgenden Preisangaben sind unzulässig:
- Circa-Preise
- Margenpreise
- von Rabattgewährung abhängiger Endpreis
Beispiel: Fotos schon ab 9 ct.
Der Endpreis ist unabhängig von einer Rabattgewährung anzugeben, der Hinweis auf einen Rabatt jedoch zulässig.
Beispiel: 4,99 Euro und 10 % Rabatt für alle, die heute Geburtstag haben.
Endpreise
Preise sind immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Man spricht hier von Endpreisen (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Besonders wichtig und häufig übersehen wird dabei die Angabe der Umsatzsteuer.
Beispiel: Ein Autohändler wirbt in einer Anzeige für einen Gebrauchtwagen für Privatpersonen mit dem Preis "1.000 Euro zzgl. 19% MwSt.". Dies ist unzulässig. Er müsste 1.190 Euro als Preis ausweisen.
Zudem sind nach Verkaufs- und Leistungseinheiten sowie die Güterbezeichnungen anzugeben, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Grundpreise
Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Endpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Abs. 1 PAngV). Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter der Ware.
Beispiel: Eine Flasche CocaCola mit 0,33 l Inhalt wird zum Preis von 0,59 Euro angeboten. Gleichzeitig ist ein Grundpreis von 1,79 Euro/l anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind geringere Mengeneinheiten oder sogar vollständige Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises möglich (vgl. § 2 Abs. 3 PAngV).
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Fernabsatz und Preisangebanverordnung
Im Fernabsatz sind gem. § 1 Abs. 2 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im § 312 b BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
Zunächst muss der Anbieter von Waren oder Leistungen angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
Beispiel: 110,00 Euro inkl. 19 % USt
Ferner muss angegeben werden, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen solche Kosten an, ist auch deren Höhe anzugeben.
Zu Liefer- und Versandkosten gehören insbesondere Porto, Verpackungskosten, Lieferkosten und Nachnahmegebühren.
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