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Der Musikverlagsvertrag

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Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.

Auf die anderen Rechte am Tonkunstwerk (insbesondere Aufführungs-, Sende- und Tonträgerrechte sowie Filmrechte) ist das Verlagsgesetz dagegen nicht anwendbar. Gleichwohl werden dem Verleger regelmäßig auch diese Nutzungsrechte eingeräumt.

Oft werden dem Verleger auch bestimmte Befugnisse zur Überarbeitung des Musikwerkes übertragen, um dieses besser wirtschaftlich verwerten zu können (z.B. Kürzung des Musikstückes zur Verwendung im Werbespot). Dies ist indessen nicht uneingeschränkt möglich. Gemäß § 14 UrhG bedarf es jedenfalls dann der vorherigen Genehmigung des Komponisten, wenn der künstlerische Wesensgehalt des Werkes verändert wird.

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Gemäß § 1 VerlG können auch Werke der Tonkunst Gegenstand eines Verlagsvertrages sein. Das Verlagsgesetz gilt hier allerdings nur, soweit es um verlegerische Nutzung der Werke der Tonkunst im eigentlichen Sinne geht, vor allem also zum Zwecke des Notendrucks.[1]

Auf die anderen Rechte am Tonkunstwerk (insbesondere Aufführungs-, Sende- und Tonträgerrechte sowie Filmrechte) ist das Verlagsgesetz dagegen nicht anwendbar. Gleichwohl werden dem Verleger regelmäßig auch diese Nutzungsrechte eingeräumt.

Oft werden dem Verleger auch bestimmte Befugnisse zur Überarbeitung des Musikwerkes übertragen, um dieses besser wirtschaftlich verwerten zu können (z.B. Kürzung des Musikstückes zur Verwendung im Werbespot). Dies ist indessen nicht uneingeschränkt möglich. Gemäß § 14 UrhG bedarf es jedenfalls dann der vorherigen Genehmigung des Komponisten, wenn der künstlerische Wesensgehalt des Werkes verändert wird.[2]


[1] BGH GRUR 1965, 323 (325).

[2] Schricker, Verlagsrecht (3. Auflage), § 1 Rn 83.

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