
Die Äußerung von Meinungen wird durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gewährleistet. Soweit es sich bei der Äußerung um eine Meinung handelt, ist diese daher grundsätzlich zulässig. Die Äußerung von Meinungen durch Medien oder sonstige Personen kann damit regelmäßig nicht untersagt werden. Allerdings ist die Meinungsäußerung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen, z.B. durch Beleidigungen oder die Schmähkritik überschritten, ist auch die Meinungsäußerung unzulässig.
Grundrecht auf Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. In Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG heißt es hierzu: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern". Meinungsäußerungen sind somit grundsätzlich zulässig und können nicht untersagt werden. Bei dieser verfassungsrechtlichen Regelung kommt es somit entscheidend auf die Frage an, wann eine Meinung vorliegt.
Abgrenzung Meinung und Tatsachen
Die Meinung ist von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Sie sind von einem persönlichen „für möglich halten" oder „für nicht
möglich halten" geprägt. Meinungen geben Bewertungen, Einschätzungen oder Ansichten über Sachverhalte wieder.
Ob eine Meinung wahr ist, kann nicht bestimmt werden. Insbesondere kann über Meinungsäußerungen kein Beweis erhoben werden. Der Empfänger einer Meinungsäußerung kann dieser lediglich zustimmen oder sie für unzutreffend halten. Als Abgrenzungsregel kann somit darauf abgestellt werden, ob die Äußerung dem Beweis zugänglich ist (dann Tatsache) oder nicht (dann Meinung).
Beispiele für zulässige Meinungsäußerungen:
- „Franz-Joseph S. ist ein Zwangsdemokrat."[1]
- „Müller weiß, wie man gekonnt pleite geht."
- „Die Band B. ist eine Neonaziband."[2]
Grenzen der Meinungsfreiheit
Auch die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehört insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB), welches in § 185 StGB die Beleidigung regelt. Soweit eine Meinungsäußerung beleidigt und nach § 185 StGB strafbar ist, kann sich derjenige der eine solche Äußerung tätigt nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen.
Erforderlich für eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm mit anderen Worten also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird[3].
Beispiele für unzulässige Beleidigungen: Bezeichnung
- eines Behinderten als „Krüppel"[4],
- eines Parteivorsitzenden als „Schweinehirt von Passau"[5],
- von Bankiers als „mafia-vergleichbare Gestalten"[6],
- eines hohen Verwaltungsbeamten als „allergrößte Pfeife"[7],
- eines Polizeibeamten als „bedenkenloser Lügner"[8],
- eines Richters als „Verfassungsfeind"[9] oder seine Zuordnung zum „Volksgerichtshof"[10].
Die Grenze der Meinungsfreiheit auch bei sog. Schmähkritik überschritten. Schmähkritik stellt dabei häufig zugleich eine Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB dar. Weitere Einzelheiten zur Schmähkritik...
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[1] BVerfG NJW 1991, 95.
[2] LG Göttingen NJW 1996, 1138.
[3] Lenckner in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006, Rn. 2 zu § 185.
[4] BVerfGE 86, 13.
[5] OLG Koblenz NJW 78, 1817.
[6] OLG Hamm DB 80, 1215.
[7] LG Oldenburg NJW-RR 95, 1477.
[8] Hans. OLG JR 97, 521m. Anm. Foth
[9] OLG Koblenz OLGSt S. 52
[10] Hans. OLG NJW 90, 1246.



Meinung und Meinungsfreiheit

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