böhm anwaltskanzlei.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

Vertrag über Fotografien

Grundsätzlich ist die Verwertung von Lichtbildwerken oder Lichtbildern ähnlich der der Werke bildender Kunst.1 Bei beiden Werkarten ist regelmäßig das eigentliche Lichtbild oder Werkoriginal der Wertträger, der ausgestellt oder veräußert wird.

Aber auch Lichtbilder und Lichtbildwerke werden häufig beispielweise durch Abdruck auf Printmedien vervielfältigt und verbreitet. Dem liegen Verlagsverträge zu Grunde, die sich aber nicht nach den Normen des Verlagsgesetzes, sondern lediglich nach dem UrhG und dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB richten.2 Soll ein Lichtbild erst noch erstellt werden, sind die Regeln zum Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) anwendbar, die jedoch keine Übertragung der Nutzungsrechte beinhalten. Die Übertragung der Nutzungsrechte muss explizit erfolgen und richtet sich dann wieder nach den §§ 31 ff. UrhG und wird regelmäßig in Form eines Lizenzvertrages erfolgen.


1 Schulze in Dreier, Thomas/ Schulze, Gernot, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, Rn. 272

2 Gemäß § 1 VerlG gilt das Verlagsgesetz nur für Werke der Literatur und der Tonkunst.

 

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei. Wir antworten schnell und kompetent.

Anwaltliche Beratung im Vertragsrecht

Anwalt Vertragsrecht Bei Unsicherheiten zu bestehenden Verträgen helfen wir Ihnen ebenso wie bei der Konzeption neuer Verträge. Einen ersten Überblick über den individuellen vertraglichen Regelungsbedarf und die rechtlichen Möglichkeiten bieten wir im Rahmen unserer vertragsrechtlichen Beratung zum Festpreis an. Ihre speziellen Fragen zum Vertragsrecht beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

Termin vereinbaren

Mehr...