Bei der Farbmarke wird die bloße Farbe als Marke. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV.
Beispiele: Magenta für Telekommunikationsleistungen (Deutsche Telekom AG); Lila für Schokolade (Milka); Blau für Kosmetika (Nivea)
Ob eine Farbmarke jedoch im Einzelfall Schutz genießen kann, hängt von ihrer Unterscheidungskraft, der Stärke des Freihaltebedürfnisses, den Mitbewerbern und dem Grad der Verkehrsgeltung ab. Grund hierfür ist, dass das Repertoire an Farben und Farbkombinationen grundsätzlich beschränkt ist, und daher mit dem Schutz von Farben vorsichtig umzugehen ist.



