Bei der Hörmarke handelt es sich um eine spezielle Markenform. Hörmarken bestehen aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig.
Beispiele: Das Telekom-Jingle, der Erdinger-Weißbierwalzer, der Kinderchor bei Sanostol



