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Start Kompetenzen Gewerblicher Rechtsschutz Geschmacksmusterrecht Geschmacksmusterschutz Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Schutzverletzungen

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Schutzverletzungen

Gemäß § 43 GeschmMG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse.

Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.

Die Vernichtung hat dann auf Kosten des Verletzers stattzufinden, wenn diese aufgrund Unverhältnismäßigkeit nicht ausgeschlossen ist. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt unter Abwägung der schwere des Eingriffs und dem Verschuldensgrad des Verletzers.

Entsprechendes gilt für im Eigentum des Verletzers stehende Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

Anstelle der Vernichtung kann der Verletzte auch die Überlassung der Erzeugnisse und Vorrichtungen verlangen. Auch der Überlassungsanspruch kann aufgrund Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein.

Daneben besteht für den Verletzten in § 43 Abs. 2 GeschmMG der Anspruch auf Rückruf der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen.

Ablösungsbefugnis

Entsteht durch die Erfüllung des Anspruchs auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei dem Verletzter ein unverhältnismäßig großer Schaden und ist dem Verletzten stattdessen eine Entschädigung in Geld zumutbar, kommt statt des Anspruchs auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung auch eine Geldentschädigung in Betracht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei danach, was im Falle einer Lizenz als Vergütung zu zahlen gewesen wäre. Die Ablösungsbefugnis durch Entschädigungszahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verletzte ohnehin lizenzbereicht war.

 

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