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| Beiseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Schutzverletzungen |
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Gemäß § 42 Abs. 1 GeschmMG hat der Verletzte gegen den Verletzter einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.



