Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen, sind zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers nach geeignet.
Beispiel: Wirbt ein Ersatzteilhersteller wahrheitswidrig damit, dass seine Reifen für alle Volkswagen vom TÜV zugelassen sind, handelt er unlauter.
Hier gilt dasselbe wie für die Beurteilung anderer Angaben: Wenn der Unternehmer im geschäftlichen Verkehr Angaben macht, die geeignet sind den Verbraucher in seiner Entscheidung oder den Wettbewerb an sich zu beeinflussen, dann müssen sie der Wahrheit entsprechen.



