Nach § 4 Nr. 11 UWG stellt es eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Man spricht insoweit auch vom "Vorsprung durch Rechtsbruch". Solche Regelungen sind etwa die Impressumspflicht nach § 5 TMG oder die verschiedenen Belehrungspflichten im Online-Handel. Die Gesamtdarstellung der wettbewerbsrechtlichen Nebenregelungen befinden sich hier ...



