Nach § 4 Nr. 6 UWG unlauter sind geschäftliche Handlungen, die eine Wettsituation im geschäftlichen Verkehr kreieren. Man spricht in diesem Fall von aleatorischen Reizen (lat.: alea iacta est „die Würfel sind geworfen"). Das Ausnutzen der Spielsucht, oder das Kreieren einer Wettsituation ist ein Unterfall des übertriebenen Anlockens.
Die Kopplung unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen ist zunächst grundsätzlich zulässig. § 4 Nr. 6 UWG verbietet es jedoch, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.Dieser Tatbestand kann auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Man unterscheidet zwischen einer rechtlichen und einer tatsächlichen Abhängigkeit des Gewinnspieles. Auch die tatsächliche Abhängigkeit der Teilnahme von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung genügt, um den Tatbestand zu verwirklichen.
Beispiele:
So ist die Teilnahme am Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme tatsächlich abhängig, wenn ein Buch beworben wird, dessen Inhalt bei der Lösung eines Rätsels hilfreich sein kann.1
Ein Versandhaus sieht für die Lösung eines Rätsels auf der Rückseite eines Bestellscheines ein spezielles Feld vor, ohne darauf hinzuweisen, dass am Gewinnspiel auch ohne Bestellung teilgenommen werden kann.
Eine zulässige Kopplung liegt vor, wenn sichergestellt ist, dass der Gewinnspielteilnehmer das gekoppelte Produkt nicht erwerben muss.
Beispiel: Ein Fast-Food-Restaurant veranstaltet ein Gewinnspiel. Auf den Produkten sind Sticker aufgebracht, hinter denen sich unterschiedliche Gewinne verbergen. Um an die Sticker zu gelangen ist der Erwerb der Waren nicht zwingend erforderlich, da die Sticker auch telefonisch angefordert werden können.
1 BGH, 22.02.1990, I ZR 78/88, "Werbung im Programm", GRUR 1990, 611.



