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| Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 7 UWG |
| Herabsetzen oder Verunglimpfen |
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§ 4 Nr. 7 UWG schützt Mitbewerber vor geschäftsschädigenden Aussagen. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 10 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG entsprechenden Schutz.
Gegenstand der Norm sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen.§ 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers harabgesetzt oder verunglimpft werden.



