böhm anwaltskanzlei.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Gewerblicher Rechtsschutz Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 7 UWG

Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 7 UWG

Beitragsseiten
Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 7 UWG
Herabsetzen oder Verunglimpfen
Schutzgut
Rechtsfolgen
Alle Seiten

§ 4 Nr. 7 UWG schützt Mitbewerber vor geschäftsschädigenden Aussagen. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 10 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG entsprechenden Schutz.

Gegenstand der Norm sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen.

§ 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers harabgesetzt oder verunglimpft werden.



 

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei. Wir antworten schnell und kompetent.