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Start Gewerblicher Rechtsschutz Identitätsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Identitätsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Identitätsschutz ist eine spezielle Form des Schutzes von Marken. Dieser ist in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelt und verbietet es Dritten, identische Marken für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (sog. Doppelidentität).

Tatbestand des Identitätsschutzes

Der Tatbestand der Identitätsverletzung ist erfüllt, wenn ein mit der geschützten Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Zusammenfassend hat der Tatbestand der Identitätsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die folgenden Voraussetzungen:

Der Identitätsschutz kommt nur dann in Frage, wenn sowohl Marke, als auch Waren oder Dienstleistungen identisch und nicht nur ähnlich sind.

Beispiele: "Dr. Oetker" für Tiefkühlpizza des Markeninhabers und "Dr. Oetker" für Tiefkühlpizza eines chinesischen Importeurs, "IKEA" für Regale des Markeninhabers und "IKEA" für Regale eines Baumarkts.

Unterschiede zwischen den beiden Marken werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn sie für den durchschnittlichen Verbraucher kaum bis gar nicht wahrnehmbar sind.

Beispiele: Eine Wortmarke „HUBERTUSSTOCK", geschützt für „Bewirtung und Beherbergung von Gästen, ist auch gegenüber einer  jüngeren Domain www.hubertusstock.de, unter der für Hotel und Gaststättendienslteistungen geworben wurde geschützt. Hier sind für den Verbraucher kaum Unterschiede in den Marken zu erkennen. Es liegt Identität vor.

Anwendungsfälle des Identitätsschutzes, insbes. Produktpiraterie

Der Anwendungsbereich des Identitätsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist relativ eng. Er findet überwiegend in den Fällen der Produktpiraterie Anwendung. Dies sind Fälle, in denen Markenware gezielt gefälscht, bzw. Produkte widerrechtlich mit fremden Marken gekennzeichnet werden. Die oben genannten Beispiele verdeutlichen dies.

 

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