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MarkenrechlesenBeliebte Beiträge zum Markenrecht

Markenrecht

MarkenrechtMarken sind das Aushängeschild für Waren und Dienstleistungen. Sie weisen auf deren Herkunft und besondere Qualität hin. Außerdem erleichtern sie die Wiedererkennbarkeit dieser Produkte. Das Markenrecht schützt die Marken nachhaltig und verhindert, dass Mitbewerber erfolgreich eingeführte Produkte nachahmen und so von den teilweise erheblichen finanziellen Vorleistungen des Markeninhabers  profitieren.

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Die Markenrechtsverletzung

Markenschutz und MakenverletzungDie Voraussetzungen der Markenrechtsverletzung sind in § 14 Markengesetz (MarkenG) bzw. bzw. Art. 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) geregelt. Neben allgemeinen Voraussetzungen muss einer von drei gesondert aufgeführten Verletzungstatbeständen vorliegen. Man unterscheidet insoweit den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz. Verschiedene praxisrelevante Verletzungekonstellationen führt das Gesetz selbst auf, wobei die gesetzlichen Beispiele nicht abschließend sind. Markenverletzungen können somit nur bei katalogartig aufgeführten Verletzungstatbeständen (§ 14 Abs. 2, 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 1, 2 GMV) und bestimmten dazugehörigen Vorbereitungshandlungen (§ 14 Abs. 4 MarkenG) auftreten.

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Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann auch an den sonstigen absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 MarkenG scheitern. Die dort aufgeführten Verbote lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4-10 MarkenG) sowie die fehlende Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis und die rein beschreibenden Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG).

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Prüfung der Markenanmeldung beim Patentamt

MarkenanmeldungIst die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend sind sämtliche Voraussetzungen der Markenanmeldung dargestellt. Außerdem wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung und Eintragung der Marke dargestellt.

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Entstehung des Markenschutzes: Registermarke, Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke

MarkenschutzMarkenschutz kann gem. § 4 MarkenG in dreifacher Weise entstehen: die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit, um zu Markenschutz zu gelangen ist die Eintragung der Marke in das Markenregister. Soweit Markenschutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.

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Widerspruch gegen eine Markeneintragung

Der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang kann nach § 42 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Eintragung einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen.Es wird dann im Widerspruchsverfahren geprüft, ob relative Schutzhindernisse vorliegen. Der erfolgreiche Widerspruch führt zu Löschung der Marke im Register.

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Relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG

Relative Schutzhindernisse dienen dem privaten Interesse des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind in den §§ 9 bis 13 MarkenG niedergelegt und als Löschungsgründe formuliert.

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Anwaltliche Beratung im Markenrecht

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