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GeschmacksmusterrechtlesenBeliebte Beiträge zum Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmusterrecht / Designrecht

Geschmacksmusterrecht

Gegenstand des Geschmacksmusterrechts / Designrechts sind Geschmacksmuster. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Geschmacksmusterregister eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-,  Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Geschmacksmusterrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Geschmacksmuster- / designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.

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Vergabe von geschmacksmusterrechtlichen Lizenzen

Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Geschmacksmusterinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 GeschmMG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.

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Schadensersatzanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 2 GeschmMG kann der Verletzte Schadensersatz gegen den Verletzer bei Vorliegen der Voraussetzungen verlangen.

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Geschmacksmusterrechtliche Definitionen

Zum besseren Verständnis des Geschmacksmusterrechts werden nachfolgend die wichtigsten geschmacksmusterrechtlichen Definitionen erläutert.

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Beiseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 1 GeschmMG hat der Verletzte gegen den Verletzter einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.

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Gesetzliche Ausnahmebereiche

Die Benutzung eines geschützten Geschmacksmusters kann in bestimmten Fällen auch ohne entsprechende vom Geschmacksmusterinhaber erteilte Lizenz zulässig sein. § 40 GeschmMG enthält einen Katalog von Bereichen, die höherwertiger Interessen die Benutzung geschützter Geschmacksmuster zulassen.

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Anmeldung des Geschmacksmusters

Anmeldung_GeschmacksmusterEin Geschmacksmuster ist nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes  (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 GeschmMG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen.

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Anwaltliche Beratung im Geschmacksmusterrecht / Designrecht

Anwalt GeschmacksmusterrechtWelche Voraussetzungen müssen für einen Designschutz bzw. einen Schutz als Geschmacksmuster vorliegen? Welche Konsequenzen hat die Verletzung von Geschmacksmustern? Ihre speziellen geschmacksmusterrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

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