Das Gebrauchsmusterrecht schützt Neuheiten, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen. So eröffnet es dem Erfinder die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Gebrauchsmuster sind dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Regelungen zum Gebrauchsmusterrecht sind im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) zu finden. Am Gegenstand des Gebrauchsmusterrechts – dem Gebrauchsmuster – erfolgt die Abgrenzung zu den anderen gewerblichen Schutzrechten.
Gebrauchsmuster, Patent und weitere Schutzrechte
Am engsten verwand ist das Gebrauchsmuster dabei mit dem Patent. Beide schützen Erfindungen, die neu sein müssen, auf einen erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. § 1 Abs.1 GebrMG und § 1 Abs. 1 PatG).
Der Wesentliche Unterschied besteht bei dem Merkmal der „Neuheit“ der Erfindung. Nach beiden Regelungen setzt die „Neuheit“ voraus, dass die Erfindung am Tag der Anmeldung dem Stand der Technik nach noch nicht bekannt ist. Hierbei wird jedoch unterschieden, was als „bekannt“ anzusehen ist. Nach dem Gebrauchsmustergesetz ist nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben oder bereits im Inland vorbenutzt wurde (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Nach dem Patentgesetz ist dagegen das bekannt, was durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 3 Abs. 1 PatG). Das Patentgesetz fasst den Bekanntheitsbegriff insoweit weiter als das Gebrauchsmustergesetz. Ferner können als Gebrauchsmuster z.B. auch chemische Stoffe sowie Genuss-, Nahrungs- und Arzneimittel angemeldet werden. Andererseits sind Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen, können aber als Patente geschützt werden. Schließlich ist Anmeldeverfahren beim Gebrauchsmuster in der Regel wesentlich kürzer als beim Patent, sodass der Rechtsinhaber schneller zu seinem Recht kommt.
Im Vergleich zum Urheberrecht besteht ein geringerer Schutzumfang für den Rechtsinhaber. Dies geht allerdings mit strengeren Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz einher. Will man in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes kommen, bedarf es – im Gegensatz zum gebrauchsmusterrechtlichen Schutz – an einer bestimmten Gestaltungshöhe und einer Formgebung.
Die Schutzrichtung des Geschmacksmusterrechts zielt im Gegensatz zum Gebrauchsmusterrecht auf die besondere ästhetische Gestaltung einer Form ab (Designschutz).
Eine Marke dient dagegen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Hörzeichen (also akustische Merkmale) sein.
Der Gebrauchsmusterschutz
Ein Gebrauchsmuster ist schutzfähig, wenn es sich um eine neue Erfindung handelt, die auf einen erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs.1 GebrMG). Um den Schutz als Gebrauchsmuster zu erlangen, bedarf es ferner der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt.
Bestimmte Erfindungen sind jedoch vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Dazu gehören Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten, Tierarten und Verfahren.
Der Inhaber des Gebrauchsmusters darf gem. § 11 Abs. 1 GebrMG alle übrigen von der Benutzung ausschließen, wenn er dies möchte. Dritten ist es danach insbesondere verboten ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (zu weiteren Rechten des Gebrauchsmusterinhabers vgl. hier).
Schranken und Erlöschen des Gebrauchsmusterrechts
Von diesen ausschließlichen Befugnissen, gibt es jedoch Ausnahmen um das Gebrauchsmuster allgemeinverträglich zu halten. Man spricht insoweit von Schranken des Gebrauchsmusterschutzes (§§ 12, 13 GebrMG in Verbindung mit §§ 11 Nr. 4 bis 6, 12 PatG). Diese sind:
- Erschöpfung
- Privater Gebrauch
- Nichtgewerbliche Zwecke
- Versuchszwecke
- Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Pflanzensorten
- Einzelzubereitung
- Vorbenutzungsrecht
- Zwangslizenz
Weiteres zu den Schranken des Gebrauchsmusterrechts finden Sie hier.
Die durch das Gebrauchsmuster erteilten Rechte finden notwendigerweise einmal ein Ende. Im Gebrauchsmustergesetz werden zahlreiche Gründe für das Erlöschen des Gebrauchsmusters genannt:
- Ablauf der Schutzfrist (§ 23 Abs. 1 GebrMG)
- Verzicht (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG)
- verspätete Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG)
- Dritter macht einen Löschungsanspruch geltend (§ 15 GebrMG).
Die Schutzdauer beträgt nach § 23 Abs. 1 GebrMG 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Während dieser Zeit sind die Jahresgebühren zu bezahlen.
Nutzung und Übertragung des Gebrauchsmusters: die Lizenz
Dem Erfinder steht es frei sein Gebrauchsmuster selber zu nutzen, einem Dritten das Gebrauchsmuster beschränkt oder unbeschränkt zu übertragen oder Lizenzen an Dritte zu vergeben.
Hierbei darf die Übertragung des Gebrauchsmusters und die Vergabe von Lizenzen am Gebrauchsmuster nicht verwechselt werden. Bei einer (unbeschränkten) Übertragung verliert der Erfinder sämtliche Rechte an seinem Gebrauchsmuster.
Bei einer Lizenzvergabe bleibt er dagegen Inhaber des Gebrauchsmusters, er gestattet jedoch – in der Regel gegen Entgelt – einem Dritten die Benutzung des Gebrauchsmusters.
Lizenzierungen können dabei beschränkt (sog. einfache Lizenz) oder unbeschränkt (sog. ausschließliche Lizenz) erfolgen. Bei der ausschließlichen Lizenz kann der Lizenznehmer sämtliche Rechte aus dem Gebrauchsmuster im eigenen Namen geltend machen und nach Maßgabe des Lizenzvertrages Unterlizenzen erteilen. Auch der Lizenzgeber ist nunmehr von den Rechten des Gebrauchsmusters ausgeschlossen.
Die einfache Lizenz ist ein Nutzungsrecht, das aber nicht ausschließt, dass andere das Gebrauchsmuster ebenfalls nutzen. Dem einfachen Lizenznehmer wird keine Klagebefugnis gegen Dritte gegeben.
Welchen Umfang die Lizenzen haben, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Der Umfang der Lizenzen bestimmt sich aus dem Lizenzvertrag. Beschränkungen der Lizenz sind etwa wie folgt möglich:
- Gebietslizenz (z.B. Vertrieb nur in Berlin und Brandenburg)
- Zeitlizenz
- Betriebslizenz
- Import-, Exportlizenz
- Quotenlizenz
Im Übrigen kann auch die Übertragung des Gebrauchsmusters beschränkt stattfinden (z.B. auf ein bestimmtes Gebiet).
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