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Deutsches, europäisches und internationales Patentrecht

PatentrechtMit dem Patentrecht werden (technische) Erfindungen geschützt. Der Staat belohnt den Erfinder einer technischen Neuheit, indem er ihm für einen beschränkten Zeitraum, das alleinige Verwertungsrecht an seiner Erfindung gewährt.

Patentklassen: Erzeugnispatent und Verfahrenspatent

Man unterscheidet zwei Patentklassen, die sich in ihren Wirkungen unterscheiden. Das Erzeugnispatent und das Verfahrenspatent. Bei der Anmeldung ist die Patentklasse, die der Erfindung entspricht anzugeben. Das Erzeugnispatent bezieht sich auf eine bestimmte Sache, die spezifische technische Eigenschaften aufweist.

Beispiele: Maschinen, Werkzeuge, Schiebe- und Schwenkgeräte, elektrische Schaltungen, Stoffe (Chemie), und (Arznei)Mittel

Das Verfahrenspatent wiederum bezieht sich auf eine bestimmte zeitliche Reihenfolge, durch die ein technischer Erfolg hervorgebracht wird.

Beispiele: Herstellungsverfahren, Arbeitsverfahren., Suppenrezept, Klonen.

Voraussetzungen der Patenterteilung

Das Patent wird nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Es ermöglicht dem Erfinder die ausschließliche Nutzung, sprich gewerbliche Verwertung des Patents.

Keine Patente für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens und die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken.

Rechte des Patentinhabers

Der Inhaber des Patents darf alle übrigen von der Benutzung ausschließen kann, wenn er dies möchte. Dritten ist es danach verboten (§ 9 PatG):

  • ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  • ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten
  • das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Handelt es sich um ein Erzeugnispatent, so ist es Dritten untersagt, dieses Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, oder zu besitzen.

Beispiel: Tauscht ein Mechaniker ein typisches Verschleißteil an einer Erfindung aus, so liegt darin noch kein herstellen. Anders hingegen, wenn er zentrale Bestandteile, die wesentliche Elemente der Erfindung darstellen (Schaltkreise etc.) austauscht.

Bei Verfahrenspatenten treffen Dritte drei Verbote. Zunächst ist es untersagt, das Verfahren anzuwenden. Dritte dürfen das Verfahren auch nicht anderen Personen in der Bundesrepublik zur Anwendung anbieten, wenn sie das Benutzungsverbot kennen oder dieses offensichtlich ist. Schließlich ist es dritten nicht erlaubt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Beispiele: Ein Chemiker vertreibt einen Stoff, der durch ein patentiertes Verfahren gewonnen wird.

Nutzung und Übertragung des Patents: die Lizenz

Der Erfinder kann sein Patent selbst nutzen oder es durch Übertragung auf Dritte verwerten. Möglich ist die teilweise/beschränkte oder vollständige/unbeschränkte Übertragung (§ 15 Abs. 1 PatG). Bei der unbeschränkten, Übertragung des Patents verliert der ehemalige Rechtsinhaber sämtliche Rechte.

Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist die Möglichkeit des Patentinhabers, sein Recht durch Lizenzerteilung zu verwerten. Aber auch die Gegenseite profitiert von dem Geschäft. Sie spart sich die Kosten für Forschung und Entwicklung (F & E Kosten), ergänzt die eigene Produktpalette und nutzt bestimmte Technologien, die einen Vorsprung ermöglichen.

Bei der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, er kann sämtliche Recht aus dem Patent im eigenen Namen geltend machen und nach Maßgabe des Lizenzvertrages Unterlizenzen erteilen. Auch der Lizenzgeber ist nunmehr von den Rechten des Patents ausgeschlossen.
Die einfache Lizenz ist ein Nutzungsrecht, das aber nicht ausschließt, dass andere das Patent ebenfalls nutzen. Dem einfachen Lizenznehmer wird keine Klagebefugnis gegen Dritte gegeben.

Welchen Umfang die Lizenzen haben, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Der Umfang der Lizenzen bestimmt sich aus dem Lizenzvertrag. Beschränkungen der Lizenz sind etwa wie folgt möglich:

  • Gebietslizenz (z.B. Vertrieb nur in Berlin)
  • Zeitlizenz
  • Betriebslizenz
  • Import-, Exportlizenz
  • Quotenlizenz

Schranken des Patentschutzes

Von diesen ausschließlichen Befugnissen, gibt es jedoch ausnahmen um das Patent allgemeinverträglich zu halten. Man spricht insoweit von Schranken des Patentschutzes (§§ 11, 9 c, 12 PatG). Diese sind:

  • Erschöpfung
  • Privater Gebrauch
  • Nichtgewerbliche Zwecke
  • Versuchszwecke
  • Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Pflanzensorten
  • Einzelzubereitung
  • Vorbenutzungsrecht
  • Zwangslizenz

Die Befugnisse aus dem Patent hinsichtlich eines bestimmten geschützten Gegenstandes erlöschen, wenn dieser mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde.

Beispiel: Verkauft ein Erfinder seine patentierte Eismaschine an den Betreiber der Eisiele Venezia, Giotto Venezia, so sind seine Rechte an dieser Maschine erschöpft. Der Erfinder kann nicht verhindern, dass der Unternehmer Giotto Venezia die Maschine weiterverkauft, vermietet oder verleiht. Auch kann er aus der weiteren Verwertungskette keinen erneuten Profit schlagen, da seine Interessen bereits mit dem Erstverkauf abgegolten wurden.

Während der Käufer mit seiner gekauften Sache nach belieben umgehen kann, verbleiben die ausschließlichen Rechte an der Erfindung selbst, bei dem Erfinder.

Beispiel: Das ausschließliche Recht zur Herstellung einer weiteren Eismaschine und der Verkauf dieser an den Konkurrenten von Giotto Venezia, Raffaele Ferrera erschöpft sich nicht.

Nach § 11 Nr. 1 PatG werden Benutzungshandlungen im privaten Bereich nicht als Patentverletzung angesehen, da es sich bei dem Patentrecht um ein gewerbliches Schutzrecht handelt.

Beispiel: Der Zahnarzt benutzt den Wagen mit ABS um seinen Sohn in die Schule zu fahren.

Handlungen, die zu Versuchszwecken erfolgen, sollen daher keine Patentverletzung darstellen, da es zuallerst darum geht, das wissenschaftliche Fortkommen und die Verbesserung der Techniken zu gewährleisten.

Beispiel: Wer einen bestimmten Mikrochip in der biotechnologischen Forschung verwendet, kann sich nicht auf § 11 berufen. Anders hingegen, wer bestimmte Belastungstests mit patentiertem Material durchführt.

Nach dem Erstanmelderprinzip hat der erste Anmelder Anspruch auf die Patenterteilung. Hat nun ein anderer die Erfindung bereits zuvor in nicht neuheitsschädigender Weise gemacht, so stellt die Erteilung des Patents eine gewisse Härte gegenüber dem „ersten" Erfinder dar. Zum Ausgleich dieser Härte gestattet ihm § 12 PatG, die Erfindung weiterzubenutzen.

Erlöschen des Patents

Die durch das Patent erteilten Rechte finden notwendigerweise einmal ein Ende. Im Patentgesetz werden zahlreiche Gründe für das Erlöschen des Patents genannt:

  1. Ablauf der Schutzfrist (§ 16 Abs. 1 PatG)
  2. Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
  3. verspätete oder fehlende Erfindernennung (§§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 37 PatG)
  4. verspätete o. ausbleibende Zahlung der Jahresgebühren (§ 20 Nr. 3 PatG)
  5. Widerruf (§§ 21, 59 ff. PatG)
  6. Nichtigkeitserklärung (§§ 22, 81 ff. PatG)

Die Schutzfrist beträgt nach § 16 PatG 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Während dieser Zeit sind die Jahresgebühren zu bezahlen, die ab dem dritten Jahr fällig werden und jedes Jahr steigen, § 17 I PatG. Wird dies versäumt gilt die Anmeldung des Patents als zurückgenommen (§ 58 Abs. 3 PatG) und das erteilte Patent erlischt.

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