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Start Abmahnung Wettbewerbsverstoß

Die Abmahnung bei einem Wettbewerbsverstoß, § 12 UWG

Abmahnung UWGDie Abmahnung kann bei Wettbewerbsverstößen ein für beide Seiten sehr wirksames Instrument sein, um schnell und effizient unlauternen Wettbewerb zu unterbinden. Der von einem Wettbewerbsverstoß Betroffene kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen die Angelegenheit abschließen. Der Verletzer kann durch die Abmahnung eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen.

Abmahnung gem. § 12 Abs. 1 UWG

Die Abmahnung  ist mittlerweile für das Wettbewerbsrecht gesetzlich in § 12 Abs. 1 UWG geregelt. Darin heißt es: "Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."

Die Abmahnung bei einem Wettbewerbsverstoß ist somit lediglich ein fakultatives Instrument ("sollen"). Ein gerichtliches Verfahren kann auch ohne eine vorherige Abmahnung eingeleitet werden. Allerdings trägt in diesem Fall ggf. der Anspruchssteller das volle Kostenrisiko im Gerichtsverfahren. Selbst wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche gerichtlich festgestellt werden, kann es im Ergebnis dazu kommen, dass der Anspruchsberechtigte dennoch sämtliche kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verletzers trägt. Schon deshalb sollte eine Abmahnung durchgeführt werden.

Ziel der Abmahnung bei einem Wettbewerbsverstoß

Mit der Abmahnung wird das Ziel verfolgt, denjenigen, der Wettbewerbsregeln verletzt ohne die Einschaltung eines Gerichts wirksam zu verpflichten, dieses wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen. Deshalb wird der Verletzer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Damit diese auch den nötigen Druck (und Erfolg) erzielt, sollte die Unterlassungserklärung wie in § 12 Abs. 1 UWG erwähnt mit einer angemessenen Vertragsstrafe versehen sein. So kann der Anspruchssteller einigermaßen sicher sein, dass der Verletzter schon zur Vermeidung einer Vertragsstrafenzahlung zukünftig nicht mehr wettbewerbswidrig agiert.

Weitere Einzelheiten zur Abmahnung...

Anwalt für Abmahnungen bei einem Wettbewerbsverstoß

  • Team der böhm anwaltskanzlei.
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